Wahlanfechtung: VfGH so effizient wie ein Sisyphus

Die Wahlanfechtung hat so seine Tücken, aber das hat nun auch der VfGH bemerkt, der sich in die Sache verstrickt hat, weil der Amtsschimmel brummt.

VfGH Verfassungsgerichtshof Österreich
 

Ein E-Mail vom 5. August 2014 hatte bereits alles ausgesagt, aber die linke Hand weiss nicht, was die rechte Hand tut. Und wer glaubt, dass dies schon Alles ist, der lese unseren Einspruch:

Wahlanfechtung DBK:
Landtagswahl Vorarlberg 2014 Einspruch DBK

Antwort VfGH vom 5.8.2014

R.Huppmann@vfgh.gv.at

Sehr geehrter Herr Wolfmeyer,

gerne bestätige ich den Erhalt Ihrer E-Mail vom 2. August 2014. Ihr darin angekündigtes und per Post gesandtes Schreiben hat uns noch nicht erreicht. In Ihrem bei uns eingelangten Email teilen Sie mit, dass Sie eine Wahlanfechtung der Vorarlberger Landtagswahl 2014 in Erwägung ziehen. In dem Zusammenhang beschreiben Sie die Benachteiligungen von sog. kleinen zur Wahl antretenden Listen und führen Näheres hinsichtlich der Einbringung von Unterstützungserklärungen, der medialen Aufmerksamkeit oder der Rückerstattung der Wahlkosten aus. Dazu darf ich Ihnen Folgendes antworten:

Der Verfassungsgerichtshof ist im Rahmen der Wahlgerichtsbarkeit u.a. zur Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern, also auch von Landtagen, berufen. Dabei überprüft er grundsätzlich die Rechtmäßigkeit einer Wahl. An den Antrag zur Einbringung einer Wahlanfechtung sind bestimmte formale Kriterien geknüpft: so sind nur Wählergruppen anfechtungsberechtigt, die rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt haben. Zudem hat die Anfechtung durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wählergruppe zu erfolgen. Der Antrag hat auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (ab Vorliegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit) zu lauten. Die Anfechtungsfrist beträgt bei Wahlen allgemeiner Vertretungskörper vier Wochen ab Beendigung des Wahlverfahrens oder ab Zustellung eines im Zuge des Wahlverfahrens zu erlangenden letztinstanzlichen Bescheides.

Ein den gesetzlichen Kriterien entsprechender Antrag wird selbstverständlich in Prüfung genommen. Außerhalb eines formellen Verfahrens ist es jedoch nicht möglich, zu Rechtsfragen oder behaupteten Verfassungs- bzw. Rechtswidrigkeiten Stellung zu nehmen.

Für nähere Informationen zu den Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes darf ich Sie auf die website (http://www.vfgh.gv.at/ ) verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Reinhild Huppmann

Dieses Schreiben wurde dann weitergeleitet an den Verwaltungsgerichtshof mit Einspruch wegen Abweisung.

Immanuel Kant - Habe den Mut, Dich Deines eigenen Verstandes zu bedienen
 

Dann antwortet der VfGH wieder und diesmal aber zu früh, weil die Wahlen ja bekanntlich erst am 21. September stattfinden und somit keine neue Erkenntnis auf das E-mail vom 5.8.2014 zu erwarten wäre. nichts desto trotz, haben wir aber auch keine Berechtigung laut VfGH einen Antrag einzubringen und sollen somit für nichtberechtigten Antrag einen Betrag von 240.- erbringen. Wofür? Na für die Arbeit einen Zettel (Beschluss) zu schreiben, den der VfGH gar nicht schreiben dürfte, weil wir keine wahlwerbende Gruppe nach dem Schreiben vom 5.8.2014 sind.

Begleitschreiben:

VfGH Begleitschreiben DBK Beschluss
 
VfGH Beschluss Seite 1

VfGH Beschluss DBK Seite 1
 
VfGH Beschluss Seite 2

VfGH Beschluss DBK Seite 2
 
VfGH Beschluss Seite 3

VfGH Beschluss DBK Seite 3
 
Somit könnte man auch sagen, dass für das nichtberechtigt sein für einen Einspruches, sich Richter zusammen gesetzt haben, um einen Beschluss zu fassen, dass wir jetzt doch wieder berechtigt sind?

Und es kommt noch besser:

Der Beschluss des VfGH wurde am 22. August gefasst, das Begleitschreiben am 27.9.2014 und erhalten hat es die Post am 4.10.2014, holen konnte ich es erst am 8.9.2014. Der VfGH gibt uns 10 Tage Zeit diesen Betrag einzuzahlen, sonst wird es über das Finanzamt geholt. Somit erinnert uns die Aktion eher an den Film „Zurück in die Zukunft“ als an einen sinnvollen Akt von Menschen, die Ihre Arbeit mit viel Gewissen machen.

Wir beantragen die Anhebung von Einspruchszeiten auf 30 Tage, damit auch Menschen, die nicht in einem Amt sitzen sich die Zeit nehmen können, diese Schreiben von Ämtern zu beantworten ohne einen Flux-Condensator bauen zu müssen.

Sehr geehrten Damen und Herren des Verfassungsgerichtshofes,

Gegen Ihren Beschluss vom 22. August 2014, wird Einspruch aus folgend Gründen eingelegt:

1. Ihr Beschluss lässt den Verdacht zu, dass diese Beschluss nicht durchdacht wurde, oder ein bestimmtes politische Interesse zu vertreten.

Begründung ist wie folgt:
Würde bei einem Handwerker eine Ware bestellt werden, die derzeit nicht lieferbar ist, dann würde dieser die Bestellung solange aufrecht erhalten, bis die angeforderte Ware wieder verfügbar ist. In Ihrem Fall kommt erschwerend noch hinzu, dass wir bereits am 5.8.2014 ein E-mail von Dr. Reinhild Huppmann eingegangen ist, dass es keinen Beschluss geben wird.

An den Antrag zur Einbringung einer Wahlanfechtung sind bestimmte formale Kriterien geknüpft: so sind nur Wählergruppen anfechtungsberechtigt, die rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt haben.
Ein den gesetzlichen Kriterien entsprechender Antrag wird selbstverständlich in Prüfung genommen. Außerhalb eines formellen Verfahrens ist es jedoch nicht möglich, zu Rechtsfragen oder behaupteten Verfassungs- bzw. Rechtswidrigkeiten Stellung zu nehmen.

Somit können sie auch keine Rechnungen über irgendwelche Beträge gestellt werden, die folglich durch Ihr eigenes Schreiben überflüssig wurden.

2. Sie haben mit Ihrem Beschluss eine Anfechtung möglich gemacht, auch wenn die Wahlwerbende Partei die Wahlvorschläge nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Bitte bestätigen Sie mir mir diese Erkenntnisse und warten Sie mit der Beschlussbeurteilung bis nach der Wahl am 21.9.2014!

mfg
Wolfmeyer Jogy Thomas

Die Buntkarierten

PS: Dieses und vorhergende Schreiben werden mit je € 120.- (3X120.-=360.-) in Rechnung gestellt und gelten als neuerliche Einbringungsbetrag für den bereits eingebrachte Wahlanfechtung.

Das Schreiben wurde am 9.9.2014 an Herrn Dr. Reinhild Huppmann versendet

Sehr geehrter Herr Dr. Reinhild Huppmann

Aufgrund des Schreibens des VfGH vom 22. August und 27. August 2014,

http://buntkariert.net/wp-content/uploads/2014/09/VfGH_Begleitschreiben.png

erhalten Sie folgenden Einspruch:

Anhang: Einspruch_VfGH_DBK.pdf

mfg

Wolfmeyer Jogy Thomas

PS: Sie haben bis am 8.9.2014 Zeit die Presseaussendung zu stoppen :D

Die Buntkarierten

Veröffentlicht am 9.9.2014

und als am selben Tag als Presseassendung versendet!

Wahlanfechtung: VfGH so effizient wie ein Sisyphus

 

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