Fall Böhmermann – Einführung des § 103a StGB

Das umstrittene Gesetz zur Majestätsbeleidigung, zeigen auch im Fall Böhmermann ganz klar, dass leichter Zugang zu Strafprozessen auch Missbrauch hervorruft.

Jan Boehmermann § 103a StGB
 

Wird man bei Gericht einer Falschaussage (§ 154 StGB) überführt, so kann dies mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. Im Falle einer Anzeige wegen Majestätsbeleidigung hat man darauf verzichtet, diesen zu bestrafen, sollte sich die Anklage als fälschliche Anschuldigung herausstellen.

So könnte die Ergänzung des § 103 StGB aussehen:

§ 103a StGB NEU
(wegefallen 1. Oktober 1953 [vormals „Straftaten gegen ausländische Staaten“ Paragraf 103a]

Wer ein Ermittlungsverfahren nach § 103 StGB anstebt, das sich nachhaltig als unbegründet herausstellt, sowie eine solches Verfahren sich gegen den Artikel 5 des Grundgesetzes richtet, oder dieses in Frage stellt, ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Paragraph 103 StGB
 

So würde sich Erdogan, sowie auch andere Staatsmänner wohl zweimal überlegen, wen sie klagen und überhaupt. Die Abschaffung des Paragraphen wäre somit zwangsläufig nicht notwendig, da er dann als totes Gesetz gelten würde und eine klares Bekenntnis zur Meinungsfreiheit wäre.

Artikel 5 Grundgesetz Deutschland
 

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